Laserschweißen
 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern)

(Stand September 2012)

1. Vertragsgrundlage

(1)

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn S.O.W. Lasertechnik GmbH – zukünftig S.O.W. - in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2)

Alle Vereinbarungen, die zwischen S.O.W.  und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3)

Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4)

Besteht eine laufende Geschäftsbeziehung, so gelten diese Bedingungen für alle künftigen Verträge ebenso.

 

2. Angebote/Preise/Vertragsabschluss/

Leistungsbeschreibung

(1)

Sämtliche angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Es gilt der am Liefertag mitgeteilte Preis, gegebenenfalls zuzüglich Liefer- u. Versandkosten.

(2)

Individuell erarbeitete Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit, sonstige Angebote sind freibleibend.

(3)

Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots von S.O.W.  oder mit deren schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit Beginn der Bearbeitung des Auftrages oder durch Lieferung der Ware zustande.

(4)

Hinsichtlich der in Prospekten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen behält sich S.O.W.  handelsübliche Abweichungen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Kunde Ansprüche hieraus herleiten kann. Bei den Inhalten dieser Prospekte und aller Beschreibungen, sowie Erklärungen von S.O.W.  im Zusammenhang mit diesem Vertrag handelt es sich im Zweifel weder um die Übernahme einer Garantie, noch die Abgabe einer Zusicherung. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von S.O.W.  über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

(5)

Bei Verträgen mit Festpreisbindung steht S.O.W.  ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sollte sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und die zu erbringende Zahlung hierdurch gefährdet werden.

3. Lieferzeiten/Verzug/Unmöglichkeit/Versand/Gefahrtragung

(1)

Lieferungen erfolgen auf Bestellung des Kunden.

(2)

Liefertermine/Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich fixiert worden ist.

(3)

Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn höhere Gewalt oder andere, von S.O.W.  nicht zu vertretende Hindernisse vorliegen. Der Kunde ist nach Lieferverzögerungen von mehr als 3 Monaten nach einmaliger, angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine etwaige Anzahlung rückzufordern.

(4)

S.O.W.  ist zur Teillieferung gegen gesonderte Rechnungsstellung/Abschlagszahlung berechtigt.

(5)

Wird der Versand der Lieferungen auf Veranlassung des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der S.O.W.  verzögert, kann S.O.W.  pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 10 % berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass S.O.W.  kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. S.O.W.  ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(6)

Soweit eine Übersendung der Ware vereinbart ist, erfolgt diese stets auf Gefahr des Kunden, auch hinsichtlich eines zufälligen Unterganges.

(7)

Der Beginn der von S.O.W.  angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(8)

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist S.O.W.  berechtigt, den S.O.W.  insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(9)

Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(10)

S.O.W. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. S.O.W.  haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von S.O.W.  zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(11)

S.O.W.  haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von S.O.W.  zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist S.O.W.  zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von S.O.W. zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(12)

S.O.W. haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von S.O.W.  zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(13)

Im Übrigen haftet S.O.W.  im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

(14)

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

4. Gewährleistung und Haftung

(1)

Offensichtliche Mängel müssen spätestens 1 Woche nach Lieferung der Ware/Werkleistung schriftlich und spezifiziert erhoben werden. Weiter ist der Kunde verpflichtet, Mängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, bei S.O.W.  Lasertechnik GmbH schriftlich anzuzeigen.

Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Kunden möglich, zu beschreiben.

(2)

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3)

Soweit ein Mangel an der Sache vorliegt, ist der Kunde berechtigt Nacherfüllung zu verlangen. Im Fall der Nacherfüllung ist S.O.W. verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4)

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

(5)

S.O.W. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit S.O.W.  keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6)

S.O.W.  haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern S.O.W. schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7)

Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(8)

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9)

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(10)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang/Abnahme.

5. Zahlungsbedingungen

(1)

Zahlungen haben Zug um Zug gegen Lieferung zu erfolgen. Zahlung erst auf Rechnungsstellung kann nur erfolgen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die Vereinbarung von Vorkasse oder einer Anzahlung ist S.O.W.  mit Auftragsbestätigung verbindlich möglich. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von S.O.W.  14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.

(2)

Die Ablehnung von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten. Deren Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.

(3)

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist S.O.W.  berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dies geschieht unbeschadet weitergehender Rechte und Schadenersatzansprüche. Sollte die Zahlung auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht erfolgen, steht S.O.W.  auch das Recht zu, Vorauszahlungen- oder Sicherheiten für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Waren bzw. für noch vorzunehmende Arbeiten zu verlangen.

Dem Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass S.O.W.  kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. S.O.W.  wiederum ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dies geschieht unbeschadet weitergehender Rechte und Schadenersatzansprüche.

 

(4)

S.O.W.  ist ausschließlich berechtigt, Zahlungsbestimmungen hinsichtlich älterer Verbindlichkeiten des Kunden vorzunehmen. Eventuell anderslautende Bestimmungen des Kunden sind unwirksam.

(5)

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von S.O.W.  anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Eigentumsvorbehalt/Eigentumsübertragung

(1)

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierenden und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen, behält sich S.O.W.  das Eigentum an von S.O.W. für den Kunden hergestellter Ware vor.

(2)

Wird die Ware beim Kunden von dritter Stelle gepfändet, beschlagnahmt oder sonst in Anspruch genommen, so hat der Kunde unverzüglich dem Dritten den Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und S.O.W.  über die Inanspruchnahme sofort zu unterrichten.

(3)

Bei für den Kunden bearbeiteten beweglichen Gegenständen, steht S.O.W.  über § 647 BGB hinaus, ein vertragliches Pfandrecht an den Gegenständen zu.

7. Erfüllungsort/anwendbares Recht

(1)

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von S.O.W.

(2)

Es gilt allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss etwaigen Kollisionsrechts oder des CISG (UN-Kaufrecht).

8. Sonstiges

(1)

Ist eine der vorbezeichneten Bedingungen unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(2)

Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit diesem betreffen, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert. 

 
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